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BS 2014 90

Obergericht, Beschwerdeabteilung — BS 2014 90

Zug OG ·Beschwerdeabteilung · 2015-06-11 · Deutsch ZG

Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 121 Abs. 2 StPO – Beschwerdelegitimation, Rechtsnachfolge. Das Gesetz gewährt dem Privatkläger gemäss Art. 21 Abs. 2 StPO ausdrücklich nur diejenigen Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilansprüche beziehen. Dazu gehört die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nicht.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Zur Beschwerde legitimiert ist diejenige Partei, die an der Aufhebung des an- gefochtenen Entscheides ein rechtlich erhebliches Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses Interesse an der Ergreifung eines Rechtsmittels setzt voraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rech- ten betroffen, d.h. beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, Art. 382 N 7). Keine Beschwer liegt vor, wenn der Entscheid (nur) für andere nachteilig ist. In Übereinstimmung dazu kann Privatkläger nur sein, wer in seinen Rechten unmit- telbar verletzt worden ist; Privatklägerschaft setzt Geschädigteneigenschaft gemä- ss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus (Mazzucchelli/Postizzi, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., 2014, Art 118 N 2). Unmittelbar ver- letzt ist der Träger des durch die verletzte Strafnorm mitgeschützten Rechtsgutes. Nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist hingegen derjenige, der ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hat oder sonst an der Sache interessiert ist, ferner, von Ausnahmen abgesehen, der Rechtsnachfolger der geschädigten Per- 11

A Gerichtspraxis son oder ein Dritter, dessen Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt wer- den (Lieber, a.a.O., Art. 115 N 1 und 4). Reflexgeschädigte sind insbesondere die Gesellschafter bzw. wirtschaftlich Berechtigten wie auch das haftende Organ einer unmittelbar geschädigten juristischen Person, (Mazzuchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 118 N 28). (...)

E. 2.1 Der Privatkläger A. verlangte im Vorverfahren nur die Verfolgung und Bestrafung des Beschuldigten X. (HD 2/1/1 ff., act. 4/1/10) und machte nur gegen diesen ad- häsionsweise privat-rechtliche Ansprüche geltend (vgl. HD 2/1/1 ff; act. 4/1/46 ff.), obgleich ihm die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen Y. mitgeteilt wurde (act. 2/1/3) und er wusste, dass zwei Verfahren geführt wurden (2A 2009 222 ge- gen X. und 2A 2012 93 gegen Y.). An der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht 14

E. 2.3 Art. 382 Abs. 1, Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 Abs. 1 StPO Regeste: Art. 382 Abs. 1, Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 Abs. 1 StPO

– Legitimation der Privatkläger zur Berufung. Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schrift- lichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei ver- spätet oder unzulässig (lit. a) oder sie sei im Sinne von Art. 398 StPO unzulässig (lit. b). Art. 403 Abs. 1 lit. a und b StPO beziehen sich somit auf die eigentlichen Sach- urteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Berufungsfrist, gültiges Anfechtungsobjekt, Legitimation etc.).

2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privat- klägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafver- fahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

E. 4 Wie erwähnt hat nicht die direkt Geschädigte X. Beschwerde erhoben und die Erklärung abgegeben, sich als Privatklägerin zu konstituieren, sondern die schwei- zerische Sonderkonkursmasse der X. Es stellt sich die Frage, ob sie sich als Privat- klägerin konstituieren kann und als solche zur Beschwerde legitimiert ist. Die Rechte der geschädigten Person gehen im Strafverfahren nur in bestimmten Fäl- len auf deren Rechtsnachfolger über. Wem die Ansprüche einer geschädigten Per- son gegen den Schädiger rechtsgeschäftlich abgetreten wurden, kann diese nicht im Strafverfahren geltend machen und sich nicht als Privatkläger konstituieren (BGE 140 IV 162, E. 4.4, m.w.H.). Wer hingegen von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eintritt, ist zwar zur Zivilklage berechtigt und hat jene Ver- fahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (Art. 121 Abs. 2 StPO). Der eigentliche Strafanspruch steht jedoch ausschliesslich der geschädigten Person selbst zu und kann nicht, auch nicht im Falle einer gesetz- lichen Subrogation der Ansprüche, von einer Drittperson geltend gemacht werden. Ausgenommen sind einzig Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB, auf wel- che im Falle des Todes des Privatklägers dessen Rechte übergehen (Art. 121 Abs. 1 StPO).

E. 5 Im Konkurs der geschädigten Person findet eine gesetzliche Nachfolge der Kon- kursmasse im strafprozessrechtlichen Sinne bzw. im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StPO statt (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 121 N 13, m.w.H.). Der Beschwerdeführerin stehen daher nur diejenigen Verfahrensrechte zu, die sich unmittelbar auf die Durch- setzung ihrer Zivilklage beziehen. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht, ist jedoch der Auffassung, mit der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung nehme sie ein Verfahrensrecht wahr, das sich auf die Durchsetzung der Zivilforderung bezie- he. Wenn ihre Beschwerdelegitimation verneint würde, so würde ihr auf rechtsmiss- bräuchliche Weise verunmöglicht, die ihr nach Art. 121 Abs. 2 StPO zustehenden Rechte in Anspruch zu nehmen. Das rechtlich geschützte Interesse der Beschwer- deführerin liege nicht in der Durchsetzung einer Strafklage, sondern im Schutz vor einer rechtsmissbräuchlichen und treuwidrigen Beschneidung der ihr zustehenden Verfahrensrechte zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche. Die neuere Lehre äussere sich ohnehin skeptisch gegenüber der Tragweite der Einschränkung der Verfahrens- rechte gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO und plädiere für eine weite Auslegung. 12

I. Rechtspflege (...)

E. 6 (...)

Die Stellung der Rechtsnachfolgerin der geschädigten Partei im Sinne von Art. 121

Abs. 2 StPO kommt der Stellung einer Privatklägerin gleich, die sich nur im Zi-

vilpunkt, nicht aber im Strafpunkt konstituiert hat. Beide haben kein geschütztes

Interesse an einer strafrechtlichen Verurteilung des Beschuldigten, im einen Fall

aufgrund eigenen Verzichts, im anderen kraft gesetzlicher Vorschrift von Art. 121

Abs. 2 StPO. Durch die Einstellungsverfügung bringt die Staatsanwaltschaft zum

Ausdruck, eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten sei ihres Erachtens

nicht zu erwarten und die Weiterführung des Verfahrens daher nicht zu rechtfer-

tigen. Die Anfechtung der Einstellungsverfügung bezieht sich mithin nur auf den

Strafpunkt; es werden ausschliesslich die strafrechtlichen bzw. strafprozessualen

Überlegungen der Staatsanwaltschaft beanstandet. Ein Rechtsverlust droht dem

Zivilkläger durch die Einstellung des Verfahrens nicht. Mit der Verweisung seiner

Zivilforderung auf den Zivilweg steht ihm die Anrufung der zivilen Gerichte offen;

eine res iudicata liegt nicht vor (Dolge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O.,

Art. 126 N 29) und ein Schuldspruch wird für die Zusprechung der Zivilforderung

in einem späteren Verfahren vor Zivilgericht nicht vorausgesetzt. Zur Durchsetzung

der zivilrechtlichen Ansprüche ist das Verfahrensrecht der Beschwerde gegen die

Einstellungsverfügung demnach nicht notwendig. Zwar kann der Rechtsnachfolger

des Privatklägers seinen Anspruch nicht im Adhäsionsprozess geltend machen, und

entgeht ihm auch ein allfälliges verurteilendes Straferkanntnis als Beweismittel; die

im Strafverfahren gesammelten Beweismittel stehen ihm aber aufgrund seines Ak-

teneinsichtsrechts auch in einem Zivilprozess zur Verfügung. Mithin ist zwar nicht zu

verkennen, dass auch der bloss im Zivilpunkt als Privatkläger am Verfahren Beteilig-

te ein faktisches Interesse an der Weiterführung des Verfahrens bzw. an der Aufhe-

bung der Einstellungsverfügung haben kann. Das Gesetz gewährt aber dem Privat-

kläger gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO ausdrücklich nur diejenigen Verfahrensrechte,

die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilansprüche beziehen; dazu gehört

nach dem Gesagten die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung nicht; die Be-

schwerdeführerin wäre zur Beschwerde nur legitimiert, wenn sie auch die Rechte

der Privatklägerin im Strafpunkt geltend machen könnte, was, wie erwähnt, nicht

zutrifft (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommen-

tar, 2.A., 2013, Art. 323 N 6; Landshut/Bossard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

[Hrsg.], a.a.O., Art. 322 N 9, m.w.H.).

E. 7 (...) Das Strafverfahren dient in erster Linie der Durchsetzung des staatlichen Strafan- spruchs; dabei ist unter anderem der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung zu beachten, der sich schlecht mit einer ausufernden Geltendmachung von Zivilfor- 13

A Gerichtspraxis derungen verträgt, zumal wenn diese erhoben werden von Parteien, die sich am Strafpunkt desinteressiert zeigen oder von Gesetzes wegen als nicht direkt geschä- digte Subrogationsgläubiger in den Verfahrensrechten eingeschränkt sind. Insofern besteht kein Anlass, vom klaren Wortlaut des Gesetzes abzuweichen. Die erwähnte Kritik an der Einschränkung von Parteirechten bezieht sich, wie aus den vorgebrach- ten Argumenten zu schliessen ist, wohl auch vorwiegend auf Einschränkungen der Teilnahmerechte und Akteneinsichtsrechte und weniger auf die fehlende Beschwer- delegitimation im Falle von Einstellungsverfügungen. (...) Obergericht, I. Beschwerdeabteilung, 11. Juni 2015

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Rechtspflege ist (Landshut/Bossard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.A., 2014, Art. 319 N 13) – der Staatsan- waltschaft die Möglichkeit zur Einstellung des Verfahrens offen stehen, wenn fest- steht, dass der Sachverhalt nicht detailliert genug ermittelt werden kann, um ge- stützt darauf eine mängelfreie, dem Anklageprinzip genügende Anklageschrift auf- zubauen. Es besteht nämlich wie bei unzureichender Beweislage auch in diesem Fall keine Aussicht auf ein verurteilendes gerichtliches Erkenntnis. Die Einstellung des Verfahrens erfolgte vorliegend auch aus diesem Grund zu Recht. (...) Obergericht, I. Beschwerdeabteilung, 27. August 2015 2.2 Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 121 Abs. 2 StPO Regeste: Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 121 Abs. 2 StPO – Beschwerdelegitimation, Rechts- nachfolge. Das Gesetz gewährt dem Privatkläger gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO ausdrücklich nur diejenigen Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilansprüche beziehen. Dazu gehört die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nicht. Aus den Erwägungen: (...)

2. Zur Beschwerde legitimiert ist diejenige Partei, die an der Aufhebung des an- gefochtenen Entscheides ein rechtlich erhebliches Interesse hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses Interesse an der Ergreifung eines Rechtsmittels setzt voraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rech- ten betroffen, d.h. beschwert ist; eine blosse Reflexwirkung genügt demgegenüber nicht (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 2. A., 2014, Art. 382 N 7). Keine Beschwer liegt vor, wenn der Entscheid (nur) für andere nachteilig ist. In Übereinstimmung dazu kann Privatkläger nur sein, wer in seinen Rechten unmit- telbar verletzt worden ist; Privatklägerschaft setzt Geschädigteneigenschaft gemä- ss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus (Mazzucchelli/Postizzi, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. A., 2014, Art 118 N 2). Unmittelbar ver- letzt ist der Träger des durch die verletzte Strafnorm mitgeschützten Rechtsgutes. Nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt ist hingegen derjenige, der ein blosses Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hat oder sonst an der Sache interessiert ist, ferner, von Ausnahmen abgesehen, der Rechtsnachfolger der geschädigten Per- 11

A Gerichtspraxis son oder ein Dritter, dessen Rechte durch die Straftat nur reflexartig verletzt wer- den (Lieber, a.a.O., Art. 115 N 1 und 4). Reflexgeschädigte sind insbesondere die Gesellschafter bzw. wirtschaftlich Berechtigten wie auch das haftende Organ einer unmittelbar geschädigten juristischen Person, (Mazzuchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 118 N 28). (...)

4. Wie erwähnt hat nicht die direkt Geschädigte X. Beschwerde erhoben und die Erklärung abgegeben, sich als Privatklägerin zu konstituieren, sondern die schwei- zerische Sonderkonkursmasse der X. Es stellt sich die Frage, ob sie sich als Privat- klägerin konstituieren kann und als solche zur Beschwerde legitimiert ist. Die Rechte der geschädigten Person gehen im Strafverfahren nur in bestimmten Fäl- len auf deren Rechtsnachfolger über. Wem die Ansprüche einer geschädigten Per- son gegen den Schädiger rechtsgeschäftlich abgetreten wurden, kann diese nicht im Strafverfahren geltend machen und sich nicht als Privatkläger konstituieren (BGE 140 IV 162, E. 4.4, m.w.H.). Wer hingegen von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eintritt, ist zwar zur Zivilklage berechtigt und hat jene Ver- fahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (Art. 121 Abs. 2 StPO). Der eigentliche Strafanspruch steht jedoch ausschliesslich der geschädigten Person selbst zu und kann nicht, auch nicht im Falle einer gesetz- lichen Subrogation der Ansprüche, von einer Drittperson geltend gemacht werden. Ausgenommen sind einzig Angehörige im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB, auf wel- che im Falle des Todes des Privatklägers dessen Rechte übergehen (Art. 121 Abs. 1 StPO).

5. Im Konkurs der geschädigten Person findet eine gesetzliche Nachfolge der Kon- kursmasse im strafprozessrechtlichen Sinne bzw. im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StPO statt (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 121 N 13, m.w.H.). Der Beschwerdeführerin stehen daher nur diejenigen Verfahrensrechte zu, die sich unmittelbar auf die Durch- setzung ihrer Zivilklage beziehen. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht, ist jedoch der Auffassung, mit der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung nehme sie ein Verfahrensrecht wahr, das sich auf die Durchsetzung der Zivilforderung bezie- he. Wenn ihre Beschwerdelegitimation verneint würde, so würde ihr auf rechtsmiss- bräuchliche Weise verunmöglicht, die ihr nach Art. 121 Abs. 2 StPO zustehenden Rechte in Anspruch zu nehmen. Das rechtlich geschützte Interesse der Beschwer- deführerin liege nicht in der Durchsetzung einer Strafklage, sondern im Schutz vor einer rechtsmissbräuchlichen und treuwidrigen Beschneidung der ihr zustehenden Verfahrensrechte zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche. Die neuere Lehre äussere sich ohnehin skeptisch gegenüber der Tragweite der Einschränkung der Verfahrens- rechte gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO und plädiere für eine weite Auslegung. 12

I. Rechtspflege (...)

6. (...) Die Stellung der Rechtsnachfolgerin der geschädigten Partei im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StPO kommt der Stellung einer Privatklägerin gleich, die sich nur im Zi- vilpunkt, nicht aber im Strafpunkt konstituiert hat. Beide haben kein geschütztes Interesse an einer strafrechtlichen Verurteilung des Beschuldigten, im einen Fall aufgrund eigenen Verzichts, im anderen kraft gesetzlicher Vorschrift von Art. 121 Abs. 2 StPO. Durch die Einstellungsverfügung bringt die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck, eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten sei ihres Erachtens nicht zu erwarten und die Weiterführung des Verfahrens daher nicht zu rechtfer- tigen. Die Anfechtung der Einstellungsverfügung bezieht sich mithin nur auf den Strafpunkt; es werden ausschliesslich die strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Überlegungen der Staatsanwaltschaft beanstandet. Ein Rechtsverlust droht dem Zivilkläger durch die Einstellung des Verfahrens nicht. Mit der Verweisung seiner Zivilforderung auf den Zivilweg steht ihm die Anrufung der zivilen Gerichte offen; eine res iudicata liegt nicht vor (Dolge, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 126 N 29) und ein Schuldspruch wird für die Zusprechung der Zivilforderung in einem späteren Verfahren vor Zivilgericht nicht vorausgesetzt. Zur Durchsetzung der zivilrechtlichen Ansprüche ist das Verfahrensrecht der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung demnach nicht notwendig. Zwar kann der Rechtsnachfolger des Privatklägers seinen Anspruch nicht im Adhäsionsprozess geltend machen, und entgeht ihm auch ein allfälliges verurteilendes Straferkanntnis als Beweismittel; die im Strafverfahren gesammelten Beweismittel stehen ihm aber aufgrund seines Ak- teneinsichtsrechts auch in einem Zivilprozess zur Verfügung. Mithin ist zwar nicht zu verkennen, dass auch der bloss im Zivilpunkt als Privatkläger am Verfahren Beteilig- te ein faktisches Interesse an der Weiterführung des Verfahrens bzw. an der Aufhe- bung der Einstellungsverfügung haben kann. Das Gesetz gewährt aber dem Privat- kläger gemäss Art. 121 Abs. 2 StPO ausdrücklich nur diejenigen Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilansprüche beziehen; dazu gehört nach dem Gesagten die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung nicht; die Be- schwerdeführerin wäre zur Beschwerde nur legitimiert, wenn sie auch die Rechte der Privatklägerin im Strafpunkt geltend machen könnte, was, wie erwähnt, nicht zutrifft (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommen- tar, 2.A., 2013, Art. 323 N 6; Landshut/Bossard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 322 N 9, m.w.H.).

7. (...) Das Strafverfahren dient in erster Linie der Durchsetzung des staatlichen Strafan- spruchs; dabei ist unter anderem der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung zu beachten, der sich schlecht mit einer ausufernden Geltendmachung von Zivilfor- 13

A Gerichtspraxis derungen verträgt, zumal wenn diese erhoben werden von Parteien, die sich am Strafpunkt desinteressiert zeigen oder von Gesetzes wegen als nicht direkt geschä- digte Subrogationsgläubiger in den Verfahrensrechten eingeschränkt sind. Insofern besteht kein Anlass, vom klaren Wortlaut des Gesetzes abzuweichen. Die erwähnte Kritik an der Einschränkung von Parteirechten bezieht sich, wie aus den vorgebrach- ten Argumenten zu schliessen ist, wohl auch vorwiegend auf Einschränkungen der Teilnahmerechte und Akteneinsichtsrechte und weniger auf die fehlende Beschwer- delegitimation im Falle von Einstellungsverfügungen. (...) Obergericht, I. Beschwerdeabteilung, 11. Juni 2015 2.3 Art. 382 Abs. 1, Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 Abs. 1 StPO Regeste: Art. 382 Abs. 1, Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 Abs. 1 StPO

– Legitimation der Privatkläger zur Berufung. Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 403 Abs. 1 StPO entscheidet das Berufungsgericht in einem schrift- lichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei ver- spätet oder unzulässig (lit. a) oder sie sei im Sinne von Art. 398 StPO unzulässig (lit. b). Art. 403 Abs. 1 lit. a und b StPO beziehen sich somit auf die eigentlichen Sach- urteilsvoraussetzungen (Einhaltung der Berufungsfrist, gültiges Anfechtungsobjekt, Legitimation etc.).

2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privat- klägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafver- fahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). 2.1 Der Privatkläger A. verlangte im Vorverfahren nur die Verfolgung und Bestrafung des Beschuldigten X. (HD 2/1/1 ff., act. 4/1/10) und machte nur gegen diesen ad- häsionsweise privat-rechtliche Ansprüche geltend (vgl. HD 2/1/1 ff; act. 4/1/46 ff.), obgleich ihm die Eröffnung der Strafuntersuchung gegen Y. mitgeteilt wurde (act. 2/1/3) und er wusste, dass zwei Verfahren geführt wurden (2A 2009 222 ge- gen X. und 2A 2012 93 gegen Y.). An der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht 14